Lernfahrausweis mit 17 beantragen
Jugendliche können künftig schon ab 17 Jahren einen Lernfahrausweis beantragen. Das Mindestalter von 17 Jahren für den Erwerb des Lernfahrausweises für Personenwagen ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft.
Neue Lernphase von 12 Monaten
Die wichtigste Neuerung im Zusammenhang mit der Absenkung des Mindestalters stellt die Einführung einer 12-monatigen Lernphase dar. Der Bundesrat verspricht sich davon mehr Verkehrssicherheit. Die Überlegung: Je mehr begleitete Fahrten vor der praktischen Prüfung stattfinden, desto mehr reduziert sich das Unfallrisiko.
Die neue Regelung greift allerdings nur, wenn der Antragsteller das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Oder anders formuliert: Wer unter 20 Jahre alt ist und die praktische Prüfung absolvieren möchte, muss mindestens 12 Monate lang mit dem Lernfahrausweis Fahrpraxis sammeln.
Geänderte Vorschriften zur Weiterbildung (2-Phasen Ausbildung / WAB)
Neu ist, dass die Weiterbildung nur noch einen Tag in Anspruch nimmt. Dabei soll neu künftig auch die Vollbremsung geübt werden – ein Manöver, das im Strassenverkehr nur schwer gefahrlos ausgeführt werden kann.
Bislang mussten Neulenker zwei Weiterbildungstage absolvieren. Der Fahrschüler hat neu für die Weiterbildung zwölf Monate Zeit (gerechnet ab dem Tag der Fahrprüfung). Der Fahrausweis wird weiterhin für 3 Jahre auf Probe ausgestellt.
Unbefristete Gültigkeitsdauer von VKU und Theorieprüfung
Sowohl der besuchte Verkehrskundeunterricht wie auch die bestandene Theorieprüfung sind in Zukunft zeitlich unbeschränkt gültig.
Bisher geltendes Recht sah vor, dass spätestens zwei Jahre nach Bestehen der theoretischen Prüfung oder nach dem Besuch des Verkehrskundeunterrichts eine Anmeldung zur praktischen Prüfung erforderlich war. Ansonsten musste Theorieprüfung oder Verkehrskundeunterricht wiederholt werden.
Entfall „Automaten Eintrag“
Wer die praktische Prüfung in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe absolviert und besteht, darf nun auch handgeschaltete Autos fahren.
Eine ebenfalls äusserst relevante Änderung, die bereits im Februar 2019 in Kraft getreten ist, liegt im Entfall des „Automaten Eintrages“.
Bisher sah die Gesetzgebung vor, dass alle Personen, welche die Prüfung mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt haben, den entsprechenden Eintrag im Führerausweis erhalten und dadurch ausschliesslich Fahrzeuge mit Automatikgetriebe führen durften.
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